Statuten

 

 

Art.1          Name, Gründung des Vereins

 

                        Unter dem Namen

 

                        L’ART CULINAIRE

 

DES COPAINS DES ALPES SUISSE

 

Besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ZGB. der Verein wurde am 1. August 1992 gegründet.

 

 

Art. 2         Zweck des Vereins

 

                        Zweck von Les Copains des Alpes , ist die Vereinigung der Köche, die Pflege

der Kochkunst und Creation kulinarischer Innovationen. Sowie die klassische

Tafelfreuden zu geniessen und die berufliche Weiterbildung zu fördern. Die

Kameradschaft und Freundschaft unter den Mitgliedern wird durch

gesellschaftliche und fachliche Veranstaltungen (nationale und internationale

Kochkunstausstellungen) gepflegt mit dem Ziel das Ansehender

Kochkunstgruppe und der schweizerischen Gastronomie zu fördern.

 

 

Art. 3         Mitgliedschaft

 

                        Es bestehen folgende Mitgliedschaftsgruppen:

                       

                        Aktivmitglied

                        Als Aktivmitglied werden Personen aufgenommen, die sich ausweisen können als:

-         beruflich ausgewiesene Fachleute mit Fähigkeitsausweis als Koch

-         Köche, die  an Berufs- und Fachschulen tätig sind

-         Patissiers, beruflich ausgewiesene Fachleute

-         Restaurateure und Hoteliers mit Fähigkeitsausweis als Koch

 

Die Aufnahme von Mitgliedern die Anverwandt sind ist durchaus möglich, Bäcker, Metzger, Käser, Maitre d’ Hotels, Kellner, Kellnerinnen etc.

 

                        Passivmitglied kann jeder werden, der die Statuten achtet.

 

                        Sponsoren werden mit dem Gastgewerbe durch ihre Tätigkeit verbundene

Personen aufgenommen

 

Firmenmitglieder können Unternehmer und deren Vertreter werden, die mit dem Gastgewerbe und weiteren Verpflegungsbetrieben geschäftliche Beziehungen pflegen und den Köchen durch ihre Produkte bekannt sind.

 

Ehrenmitglied

 

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Kochkunst verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

Chevaliers des Alpes Suisses

 

Zum Chevalier des Alpes Suisses können Personen geschlagen werden, aus Politik, Wirtschaft, und Kunst, Sponsoren und verdiente Mitglieder. Der Vorstand allein bestimmt diese Persönlichkeiten. Der Ritterschlag muss immer mit einer Gala verbunden werden bei der die Gesellschaft von der Kochkunstgruppe Les Copains des Alpes bekocht wird. Der Gala-Menu Preis wird von mal zu mal neu kalkuliert.

 

Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft ist mit einem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular zu beantragen. Die

Kandidatur wird vom Vorstand geprüft, der über die Aufnahme beschliesst.

Das Mitspracherecht ist grundsätzlich allen Mitgliedsgruppen zugesichert. Fragen, die sich auf die Stellung des Kochens und dessen Zugehörigkeit zur Kochkunst-Equipe beziehen, können nur durch Aktiv- und Ehrenmitglieder entschieden werden.

 

 

Art. 4         Finanzielles

 

                        Der Finanzhaushalt basiert auf folgenden Einnahmen:

 

                        - Jahresbeiträge der Aktiv-, Gönner- und z.T. der Firmenmitglieder

                        - Erträge aus Veranstaltungen

                        - Zuwendungen Dritter

 

                        Für die Verbindlichkeiten der „L’art culinaire des copains des alpes suisses“ haftet das Vereinsvermögen.

                       

                        Die Jahresbeiträge werden jeweils durch die Generalversammlung für das folgende Jahr festgelegt.

Der maximale Beitrag pro Mitglied beträgt Fr. 100.-

Sponsoren- und Gönnerbeiträge gelten als freiwillige Beiträge.

 

Art. 5         Organe des Vereins

 

                        Die Organe von Les Copains des Alpes

 

-         die Generalversammlung als oberstes Organ

-         die Versammlung

-         der Vorstand

-         die Revisoren

-          

 

Generalversammlung

 

Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt, für die Einberufung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladungen haben schriftlich , unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen. Jahresbericht und Jahresrechnung werden an der Generalversammlung aufgelegt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein fünftel aller Mitglieder anwesend sind.

 

Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn nach Art. 64 ZGB ein fünftel aller Mitglieder dies verlangt.

 

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

 

-         Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

-         Abnahme des Jahresberichts des Kassiers

-         Abnahme des Revisorenberichts

-         Festsetzung der Jahresbeiträge

-         Ernennung von Freimitgliedern

-         Ernennung von Ehrenmitgliedern

-         Statutenrevisionen

-         Wahl des Vorstands und der Revisoren

 

Versammlung

                       

                        Die Versammlungen befassen sich mit den laufenden Geschäften und Versammlungen. Für die

Einberufung ist eine Frist von 8 Tagen einzuhalten. Bei dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten kann einen kürzere Frist gewählt werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind.

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich:

 

-         dem Präsidenten

-         dem Vizepräsidenten

-         dem Kassier

-         dem Aktuar

-         und einem Beisitzer

 

Der Vorstand behält sich vor, weitere Beisitzer für Spezialaufgaben beizuziehen

 

Kochkunst

 

Die oberste Instanz für die Kochkunstmannschaft ist der Vorstand. Der Vorstand bestimmt den Teammanager und den Teamconsulter. Diese beiden ernannten können, müssen aber nicht dem Vorstand angehören. Sie nominieren den Teamcapitain und das Team. Teammanager und Teamconsulter haben die Verantwortung für das Kochkunstteam und müssen mit einem  Jahresbericht der Generalversammlung Rechenschaft ablegen. Den Teammitgliedern wird bei Aufnahme ein Reglement und Pflichtenheftabgegeben das zu beachten ist.

 

 

Art. 6         Austritte

 

 

                        Die Mitgliedschaft bei der Les Copains des Alpes erlischt:

 

-         durch Tod

-         durch schriftliche Kündigung auf die Generalversammlund

-         durch Beschluss der Generalversammlung können Personen ausgeschlossen werden, die das Ansehen der Les Copains des Alpes oder seine Interessen verletzen.

-         Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, durch Beschluss des Vorstands

 

Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Les Copains des Alpes erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

                                                                                 

Art. 7         Auflösung

 

Durch die Urabstimmung kann die Auflösung der Les Copains des Alpes vollzogen werden. Für die Auflösung bedarf es einer schriftlichen Zustimmung von neun Zehntel aller Mitglieder. Liegt ein Auflösungsbeschluss vor, wird das bestehende Inventar und das Vereinsvermögen aufgelöst.

 

                       

Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. Februar 2005 revidiert und beschlossen worden.

Art. 4 ist an der GV vom 4. Februar 2008 angepasst worden.

 

                        Gerichtstand ist Bern

 

 

Der Präsident                                                                                  Der Kassier

Alexander Ulrich                                                                              Alexander Rufibach